Kostenübernahme



Grundsätzliches zur Verordung einer ergotherapeutischen Behandlung

Es ist gesetzlich festgelegt und genau geregelt, ob und wieviel Ergotherapie Ihr Arzt oder Ihre Ärztin verordnen kann. Im aktuellen Heilmittelkatalog sind die Diagnosegruppen aufgelistet. Die Krankheitsbilder werden in drei verschiedene Bereiche eingeteilt:

Erkrankungen des Nervensystems 
wie beispielsweise MS, Schlaganfall, M. Parkinson, Schädel- oder Nervenverletzungen der Arme oder Beine. Einen besonderen Stellenwert nimmt für uns die Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Entwicklungsstörungen ein. Wir verfügen über Entsprechende Fortbildungen und Erfahrungen aus diesem Bereich.

Psychische Störungen
bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen wie z.B. Depressionen oder Probleme bei der Alltagsbewältigung. Zunehmend werden Aufmerksamkeitsstörungen wie ADS und ADHS in unserer Praxis behandelt. Wir bieten Ihnen die Beratung der Bezugspersonen wie Eltern, Lehrpersonal oder Erzieher:innen. Wir verfügen über intensive Fortbildungen und jahrelange Erfahrung in diesem Bereich.

Erkrankungen des Stütz- und Bewegungssystems

wie Rheuma, Arthrose nach chirugischen Eingriffen oder nach Unfällen mit Knochen- oder Weichteilverletzungen, vorwiegend im Bereich der Arme und Beine.

Ihr Arzt bzw. Ihre Ärztin wird sorgsam abwägen, ob eine Verordnung mit Heilmitteln wie Ergo- oder Physiotherapie sinnvoll ist, da neben der Erkrankung noch andere Voraussetzungen vorliegen müssen.

 Auszug aus der Heilmittelrichtlinie:
,,Heilmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen, einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.“

Unser Team behandelt Sie lösungsorientiert und ganzheitlich. Unser Ziel ist es, Sie im Erreichen Ihrer eigenen Ziele zu unterstützen sowie Ihrer Selbständigkeit und Eigenkompetenz maximal zu fördern. Dabei ist unser Umgang in der Behandlung stets von Wertschätzung, Ermutigung und Menschlichkeit geprägt.

Die Richtlinie über die Verordnung von Heilmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Heilmittel-Richtlinie/HeilM-RL) in der Fassung vom 19. Mai 2011 veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 96 (S. 2247) vom 30. Juni 2011 in Kraft getreten am 1. Juli 2011 zuletzt geändert am 17. November 2022 veröffentlicht im Bundesanzeiger (BAnz AT 20.01.2023 B2) in Kraft getreten am 21. Januar 2023, regelt die Verordnung von Heilmitteln wie der Ergotherapie,

Hier eine kurze Zusammenfassung:

Der verordnende Vertragsarzt (und wir als Therapeut:innen; Anm.) muss den festgestellten Therapiebedarf, die Therapiefähigkeit, die Therapieprognose und das Therapieziel der Heilmitteltherapie berücksichtigen.

Ein Therapiebedarf besteht, wenn beim Patienten als Folge einer Krankheit Funktionsstörungen/Schädigungen vorliegen, die gezielt einer Behandlung mit Heilmitteln bedürfen. Dabei muss der Versicherte therapiefähig sein. Dies betrifft insbesondere die körperliche, geistige und seelische Verfassung des Patienten. Vor allem bei einer längerfristigen Behandlung außerhalb des Regelfalls muss der Patient ausreichend motiviert und belastbar sein.

Die Therapieprognose ist eine medizinisch begründete Wahrscheinlichkeitsaussage über die Erreichbarkeit eines festgelegten Therapieziels. Durch eine geeignete Heilmittelanwendung – auch in Kombination mit weiteren ärztlichen Leistungen – sollte in einem bestimmten Zeitraum eine positive Beeinflussung der Funktionsstörungen zu erwarten sein. Dabei sind auch die persönlichen Ressourcen des Versicherten (Therapiepotenzial) zu beachten und zu fördern.

Das Therapieziel besteht darin, den ursprünglichen gesundheitlichen Zustand zu erreichen oder die verbleibenden Reststörungen auf ein Minimum zu reduzieren.

Möglichst frühzeitig sind alltagsrelevante Störungen zu therapieren, damit der Versicherte seiner beruflichen Tätigkeit nachgehen kann und den Alltagsbelastungen wieder gewachsen ist. In diesem Zusammenhang gilt es, ein realistisches Therapieziel zu formulieren, das sich an den Alltagsanforderungen des Betroffenen zu orientieren hat.